Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Verbraucher ist. Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(2) Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung und/oder Montage beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Alle zwischen unseren Kunden und uns im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB, unserer Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
(3) Soweit Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, haben diese nur klarstellende Bedeutung. Mithin gelten auch ohne eine derartige Klarstellung daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
(2) Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder den Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Wir behalten uns vor, den Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass wir seine Bestellung ablehnen.
(3) An Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 3 Lieferfrist, Vorkassevorbehalt, Verzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. wird von uns bei der Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen. Sie beginnt – vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 – mit Vertragsschluss.
(2) Bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls wir von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch machen, werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises.
(3) Sofern wir uns im Lieferverzug befinden oder der Kunde sich in Annahmeverzug befindet, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preisangaben sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Wir behalten uns Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen unserer Vorlieferanten zu erhöhen. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Kostenerhöhungen und Kostensenkungen werden dabei saldiert. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Ihm steht dann ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Preisänderung zu.
(3) Der vereinbarte Preis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
§ 5 Eigentumsvorbehaltssicherung
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises in unserem Eigentum.
§ 6 Montagebedingungen
Sofern wir neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Werkleistungen erbringen, gelten diese Montagebedingungen zusätzlich zu den im Angebot aufgeführten Hinweisen zur Montage.
(1) Zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung unserer Produkte muss die Baustelle mit dem Lkw bis zu den vom Kunden zugewiesenen, befestigten Lagerflächen frei befahrbar sein. Geeignete Abladehilfen, Aufzüge/Bauaufzüge werden, wenn nichts anderes vereinbart wird, bauseits vom Kunden gestellt. Die Lagerflächen müssen in unmittelbarer Nähe, mit max. 50 m Entfernung, zur Einbaustelle zur Verfügung stehen. Wenn dies aufgrund der örtlichen Situation nicht möglich sein sollte, ist der Kunde verpflichtet uns hierüber vor der Auftragserteilung zu informieren. Aufgrund dessen entstehende Zusatzkosten werden wir vor der Entstehung dem Kunden mitteilen und sind von dem Kunden zu tragen.
(2) Zum Zeitpunkt der vereinbarten Anlieferung unserer Produkte und zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Montage hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauorte unserer Produkte, frei zugänglich sind und durch andere Gewerke nicht behindert werden. Die Zaunflucht muss frei von Bewuchs und per Schubkarre begehbar sein.
(3) Vorgenannte Montagedienstleistung gilt für Bodenklasse 1-3 gemäß DIN 18300 VOB B/C „Erdarbeiten“, d.h. bohrfähiger Boden, außer wenn spezielle Bodenverhältnisse im Dienstleistungsteil dieses Angebots ausgewiesen sind (z.B. Dübeln, Handschachtung, Stemmarbeiten, o.ä.). Mehraufwand, bedingt durch unvollständige Angaben, erschwerte Bodenverhältnisse, bzw. Stemmaufwand oder anderer Montageaufwand, der nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und dessen Einverständnis durchgeführt wird, wird separat per Nachweis berechnet.
(4) Der Kunde ist zur Gestellung der notwendigen Strom- (230V) und Wasseranschlüsse verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, für die Inbetriebnahme geeignete Elektroanschlüsse/-Verkabelungen an den Einbauorten gemäß unseren Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Es müssen sich in unmittelbarer Nähe - max. 50 m vom Einbauort entfernt - die Baustromzähler/-anschlüsse befinden. Bei Drehstrom hat der Kunde für ein rechtsdrehendes Drehfeld zu sorgen.
(5) Eventueller Erdaushub wird in der Zaunflucht einplaniert. Wird dies nicht gewünscht, ist bauseits eine Entsorgungsmöglichkeit zu stellen (Mülltonne/ Container). Wenn im Angebot ausgewiesen ist, dass Bodenaushub durch uns entsorgt wird, dann geschieht dies gemäß den Entsorgungsrichtlinien der kommunalen Deponien.
(6) Der Kunde hat das Montagepersonal vor Beginn der Montage über allgemeine und besondere Sicherheitsvorschriften zu informieren. Aus Sicherheitsgründen weisen wir daraufhin, dass wir keine Gewähr für evtl. Beschädigungen von Ver- und Entsorgungsleitungen übernehmen können (z.B. Strom, Telefon, Wasser, Abwasser). Diese sind den Monteuren vor Beginn der Arbeiten zwingend anzuzeigen.
(7) Sollten aufgrund betrieblicher Vorgaben am Montageort spezielle Einweisungen und/oder Schulungen der Monteure notwendig sein und somit zusätzlicher Aufwand entstehen, so ist der Kunde verpflichtet diesen Aufwand zu erstatten, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(8) Soweit bauseitige Bauunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben, dazu führen, dass wir zusätzliche Anfahrten vornehmen müssen, werden wir hierüber den Kunden unverzüglich informieren. Die Kosten für die zusätzlichen Anfahrten sind von dem Kunden zu tragen.
(9) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei der Montage u.a. Schweiß- und Mörtelarbeiten erforderlich sind. Besondere Staub- und sonstige Schutzmaßnahmen sind nicht im Auftragsumfang enthalten.
(10) Vor der Fertigstellung unserer Leistungen dürfen Schutzfolien, soweit werkseitig vorhanden, von unseren Produkten nicht durch den Kunden oder Dritte entfernt werden.
(11) Unsere Monteure sind ausschließlich geschulte Fachkräfte, die schnell und sauber arbeiten. Sollte während der Montagearbeiten ein Problem auftreten, so werden Sie hierüber sofort informiert. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass Sie an den Montagetagen entweder persönlich vor Ort oder telefonisch erreichbar sind, falls Rückfragen entstehen sollten.
(12) Unmittelbar nach Fertigstellung der Montageleistung — einzelne Gewerke bzw. vereinbarte Bauabschnitte — hat der Kunde gemeinsam mit uns eine Zustandsfeststellung durchzuführen.
(13) Für die Einhaltung der Auflagen aus der Baugenehmigung und den Erhalt der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle ist der Kunde verantwortlich.
(14) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel wie z.B. Bühnen etc. den derzeit gültigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
§ 7 Gewährleistung, Garantie
(1) Wir haften für Sach- oder Rechtsmängel gelieferter Waren nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Ware.
(2) Etwaige von uns gegebene Verkäufergarantien für bestimmte Artikel oder von den Herstellern bestimmter Artikel eingeräumte Herstellergarantien treten neben die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln im Sinne von Abs. 1. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die den Artikeln gegebenenfalls beiliegen.
§ 8 Haftung, Schadensersatz
(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Das gleiche gilt, soweit wir mit dem Kunden eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort, Sonstiges
(1) Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).